Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 156/17.A
12.07.2019
Leitsatz
Im Asylprozess kommt die Berufungszulassung wegen einer Grundsatzfrage, die auf neuen, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Tatsachen beruht, nur dann in Betracht, wenn die neuen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG vorgetragen werden und sie entweder offenkundig oder unbestritten und aus dem Akteninhalt feststellbar sind. Andernfalls sind solche Tatsachen einem Folgeantrag vorbehalten.
Schlagwörter: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
festgestellter Sachverhalt
neue Tatsachen im Zulassungsverfahren
Rechtsvorschriften: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4
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