Leitsatz
Im Asylprozess kommt die Berufungszulassung wegen einer Grundsatzfrage, die auf neuen, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Tatsachen beruht, nur dann in Betracht, wenn die neuen Tatsachen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG vorgetragen werden und sie entweder offenkundig oder unbestritten und aus dem Akteninhalt feststellbar sind. Andernfalls sind solche Tatsachen einem Folgeantrag vorbehalten. |
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