Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 775/98
29.09.1999
Leitsatz:
1. Die in § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG genannten Beispiele sind auf der Tatbestandsseite der Norm zu prüfende Rechtsvoraussetzungen für die Entscheidung über die Aussetzung der Wartefrist i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG.

2. Das der zuständigen Behörde in § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG eingerämte Ermessen ist kein intendiertes Ermessen.

3. Zulässige Ermessenskriterien für die Entscheidung über die Aussetzung der Wartefrist sind ausschließlich solche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dauerhaftigkeit und der Akzeptanz der zu fördernden Schule in freier Trägerschaft stehen. Die haushaltsrechtliche Situation darf deshalb nicht in die Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Wartefrist eingestellt werden.
Rechtsvorschriften: SächsFrTrSchulG § 14
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