Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 D 380/98
20.06.2001
Leitsatz:
1. § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG enthält ein Gebot der finanziellen Gleichstellung der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen in freier Trägerschaft mit öffentlichen Förderschulen. Der Gesetzgeber hat keine Ermächtigung zur Umsetzung dieses Gebots durch Rechtsverordnung erteilt.

2. Die Staatsregierung kann nicht eine an ein einzelnes Staatsministerium gerichtete gesetzliche Verordnungsermächtigung für sich in Anspruch nehmen.

3. § 19 Satz 1 Nr. 5 SächsFrTrSchulG ermächtigt das Staatsministerium für Kultus zum Erlass einer Rechtsverordnung über das Verfahren der Ermittlung und Vergabe der Zuschüsse im Einzelfall, nicht aber über die Höhe der Zuschüsse.

4. Die Höhe der Zuschüsse bei der Integration behinderter Schüler in eine allgemeinbildende Schule richtet sich nach den für allgemeinbildende Schulen in § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG und den auf seiner Grundlage getroffenen Bestimmungen. Ein Modell der Zahlung von Zuschlägen für integrierte Schüler ist damit nicht vereinbar.
Rechtsvorschriften: GG Art. 80 Abs. 1;
SächsVerf Art. 75 Abs. 1;
SächsFrTrSchulG § 15, § 19
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