Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 610/97
28.10.1997
Leitsatz:
1. Die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen im Freistaat Sachsen verletzt die Schüler in ihren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 15 SächsVerf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip sowie die Eltern in ihrem Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, da dem Staat für die neue Rechtschreibung die Regelungskompetenz fehlt.

2. Die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in den Schulen stellt jedenfalls eine bildungs- und schulpolitische Grundentscheidung allgemeiner Art dar. Sie bedarf deshalb zumindest einer gesetzgeberischen Leitentscheidung.
Rechtsvorschriften: GG Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1;
SächsVerf Art. 7 Abs. 1, Art. 15, Art. 15 i. V. m. Art 14, Art. 22 Abs. 3;
SächsSchulG § 1 Abs. 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)