Leitsatz: Vorlage eines vorkonstitutionellen Gesetzes an Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Anspruch auf Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft
1. Ein vorkonstitutionelles Gesetz ist nach Art. 120 Abs. 2 SächsVerf dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen zur Entscheidung darüber, ob es in Kraft bleibt, soweit es der Sächsischen Verfassung nicht widerspricht.
2. § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG verstößt nach Ansicht des Senats insofern gegen Art. 102 Abs. 1 SächsVerf außer Kraft, als der vorgesehene Zuschuss nur utner Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes gewährt wird. |
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