Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 947/17.A
12.11.2019
1. Die Rückführung eines arbeitsfähigen, gebildeten jungen Mannes (nach Bulgarien), der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist, ist zulässig.

2. Es ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren nach Rückkehr nach Bulgarien wieder aufgenommen wird.

3. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK verletzt ist, ist auch die Situation zu berücksichtigen, wenn der Kläger in Bulgarien als international Schutzberechtigter anerkannt würde.
Schlagwörter: Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren
Rechtsvorschriften: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
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