Leitsatz:
1. Anschluss- und Benutzungszwang darf gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO angeordnet werden.
2. Ein Unternehmen in privater Hand kann eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO nur betreiben, wenn der Gemeinde maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung zustehen.
3. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Fernwärmeversorgung ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Gemeinde Vorsorge gegen einen Ausfall der Versorgung getroffen hat. |
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