Leitsatz:
1. Eine Klarstellungssatzung i.S.v. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, bei der die Planzeichnung einen Maßstab von 1 : 2000 aufweist und die Abgrenzung durch eine ca. 0,8 cm breite Linie erfolgt, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Abgrenzung nicht entlang von Flurstücksgrenzen verläuft.
2. In einer Abrundungssatzung können gem. § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB getroffen werden, nicht jedoch Regelungen in einer Dichte, die derjenigen eines Bebauungsplanes entspricht. |
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