Leitsatz:
1. Zu der Frage, ob eine Ausfertigung eine Bestätigung der Legalität des Verfahrens enthalten muss (offen gelassen).
2. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 300 qm können als bestimmte Typen von Anlagen nach § 1 Abs. 9 BauNVO in Baugebieten ausgeschlossen werden, wenn sich aus der Begründung zum Bebauungsplan zutreffend ergibt, dass damit nur solche Einzelhandelsbetriebe zugelassen sind, deren Sortiment sich auf eine Branche oder wenige Branchen beschränkt.
3. Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die planungsrechtlich zwingend zu Abstandsflächenunter- schreitungen führen, ohne dass ein Nachweis ausreichender Belichtung und Belüftung in der Begründung zum Bebauungsplan geführt ist, können wegen mangelnder Konfliktbewältigung abwägungsfehlerhaft sein.
4. Der Nachweis ausreichender Belichtung und Belüftung nach § 6 Abs. 15 SächsBO kann nicht durch Hinweis auf die typische Situation eines Baugebiets erbracht werden, sondern erfordert die Darlegung, dass in der konkreten Situation eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewahrt bleibt.
5. Die Wahrung ausreichender Belichtung und Belüftung nach § 6 Abs. 15 SächsBO ist einer Abwägung entzogen. |
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