Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 167/20
30.04.2020
Leitsatz
Die Infektionsschutzbehörden haben der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit für die Demokratie (Art. 8 Abs. 1 GG) im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO Rechnung zu tragen.