Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 349/19
24.02.2020
Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (verfahrensbezogene Duldung) grundsätzlich aus, wenn dem diesbezüglichen Antrag keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukommt.
Schlagwörter: eheliche Lebensgemeinschaft,
Verfahrensduldung,
einstweiliger Rechtsschutz,
Visumsverfahren
Rechtsvorschriften: AufenthG § 81 Abs. 3, Abs. 4,
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
AufenthG § 27 Abs. 1,
AufenthG § 5 Abs. 2,
AufenthG § 60a Abs. 2,
AufenthG § 25 Abs. 5,
AufenthG § 10 Abs. 3
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