Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 44/18
17.02.2020
Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht.
Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis,
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse,
Geldstrafe,
nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften: AufenthG § 28 Abs. 2 Satz 1,
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9
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