Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 D 315/99
27.02.2001
Leitsatz:
1. Eine satzungsrechtliche Regelung über Ordnungswidrigkeiten ist eine Rechtsnorm, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht nicht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach § 47 Abs 1 VwGO entscheiden kann.

2. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 1 SächsGemO kann auch dann vorliegen, wenn diese als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 97 SächsGemO betrieben wird.

3. Der in § 10 Abs 1 Satz 1 SächsKAG angesprochene Ursachenzusammenhang der Betriebsbedingtheit liegt vor, wenn Kosten durch den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verursacht werden und damit umgekehrt etwa dann nicht, wenn die Kosten wegen eines Umstandes entstanden sind, der auch nach Errichtung der öffentlichen Einrichtung nach wie vor Ursache der Kostenentstehung ist.

4. Wegen eines öffentlichen Interesses am Betrieb einer öffentlichen Einrichtung ist eine Kommune nicht verpflichtet, einen kommunalen Eigenanteil bei den betriebsbedingten Kosten in einer Gebührenkalkulation in Abzug zu bringen.

5. Der Wiederbeschaffungszeitwert im Sinne von § 13 Abs 1 Satz 1 SächsKAG kann nach einem Indexverfahren ermittelt werden, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes mit einem Preisindex vervielfacht werden, der bezogen auf dieses Wirtschaftsgut dessen Preisentwicklung sachgerecht wiedergibt.

6. Ist eine einzelne satzungsrechtliche Regelung nichtig, dann können aus diesem Grunde auch die übrigen Regelungen der Satzung keinen Bestand haben, wenn diese Regelungen mit der nichtigen Regelung eine untrennbare Einheit bilden oder nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Normgeber die Satzung auch ohne die nichtige Regelung erlassen hätte.
Rechtsvorschriften: GG Art 28 Abs 2 S 1;
SächsVerf Art 82 Abs 2, Art 84 Abs 1;
VwGO § 40, § 47 Abs 1;
SächsGemO § 2 Abs 1, § 4, § 39 Abs 1 S 1, § 97;
SächsLKrO § 2 Abs 1 S 2, § 9 Abs 2;
SächsKAG § 9 Abs 1, § 10 Abs 1, § 11 Abs 2 Nr 1, § 13 Abs 1
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