Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 BS 97/00
09.04.2001
Leitsatz: 1. Das Verbot der Sprungbeförderung kommt nur bei der Verleihung eines statusrechtlichen Amts, nicht aber bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Tragen. 2. Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist aber in der Regel demjenigen Bewerber, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde und sich bereits in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt bewährt hat, der Vorzug vor einem Bewerber zu geben, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn dieser ihm nicht unter sonstigen, gegenüber dem vorgenannten Aspekt durchgreifenden Gerichtspunkten überlegen erscheint. Das gilt grundsätzlich auch bei einer Konkurrenz zwischen einem west- und einem ostdeutschen Bewerber. 3. Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung an dem von ihm aufgestellten Anforderungsprofil orientieren. 4. Die Gleichwertigkeit eines Fachschulabschlusses mit einem Fachhochschulabschluss setzt eine besondere Feststellung durch die zuständige Stelle voraus
Rechtsvorschriften: GG Art 33 Abs 2;
SächsVerf Art 91 Abs 2;
SächsBG § 33 Abs 4;
SächsLVO Art 37 Abs 1 S 2;
EV Art 37 Abs 1 S 3
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