Leitsatz:
1. Eine Abwassergebührensatzung ist nichtig, wenn dem Satzungsgeber bei seiner Beschlussfassung keine Gebührenkalkulation vorlag.
2. Fehlende Kalkulationsgrundlagen - hier: Umfang der Veranlagungsfläche für Niederschlagswassergebühr - durften im Jahre 1998 nicht mehr geschätzt werden. |
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