Leitsatz
1. Zeigt der Prüfvermerk zu einem von einer Behörde übermittelten elektronischen Dokument an, dass es nur „per EGVP“ versandt wurde, so fehlt nicht nur der Nachweis, dass die Behörde ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) genutzt hat, sondern es ist nach-gewiesen, dass kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt. Die Urheberschaft und der Wille des Berechtigten, das elektronische Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen, lassen sich dann nicht hinreichend sicher feststellen.
2. Es obliegt der Behörde, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur elektronische Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Die Unkenntnis, dass ihr EDV-System den für den Versand aus ihrem beBPo nötigen Herkunftsnachweis nicht beigefügt hat, entlastet sie nicht.
3. Aus Gründen prozessualer Fürsorge haben Gerichte auf offenkundige Mängel bei der elektronischen Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Von einer Fristversäumung entlastet das aber nur, wenn der Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig vor Fristablauf zu erwarten war.
4. Ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Ausgangsgericht zu stellen, ist ein gerichtlicher Hinweis auf offenkundige Mängel der elektronischen Übermittlung erst nach Eingang der Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang beim Berufungsgericht zu erwarten.
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