Leitsatz:
1. Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer naturschutzrechtlichen Verordnung auf § 903 BGB berufen, wenn sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die im Geltungsbereich der Verordnung liegen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 8.7.1999, SächsVBl. 2000, 86 [88]).
2. Die Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ein Antragsteller, der Eigentümer eines im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücks ist, hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Verordnung in seinem Grundeigentum verletzt ist.
3. Eine Gemeinde kann sich gegenüber naturschutzrechtlichen Verordnungen nur dann auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf berufen, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird. Belange ihrer Bürger, allgemeine öffentliche Interessen oder allgemeine Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde können insoweit nicht geltend gemacht werden.
4. Der Normenkontrollantrag einer Behörde i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 2. HS VwGO ist nur dann zulässig, wenn die Behörde für den Vollzug der untergesetzlichen Norm zuständig ist oder wenn sie ansonsten ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage hat.
5. Gemeinden sind gegenüber flächendeckenden Naturschutzverordnungen, die ihr Gebiet teilweise erfassen, nicht schon wegen ihrer Allzuständigkeit als Behörden antragsbefugt (entgegen VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 12.6.1984, VBlBW 1985, 25; NK-Urt. v. 5.8.1998, NVwZ 1999, 1249 - Gewässerschutz -; BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989, BVerwGE 81, 307; HessVGH, Beschl. v. 21.1.1986, BRS 46 Nr. 211; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.7.1995, NuR 1997, 203). |
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