Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 247/19
30.03.2020
Leitsatz:
1. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an.

2. Wird in der Androhung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, sind Einwendungen dagegen vorrangig mit den Rechtsbehelfen gegen die Androhungsverfügung geltend zu machen.
Schlagwörter: Vollstreckung,
Grundverfügung,
Zwangsgeld,
Androhung
Rechtsvorschriften: SächsVwVG § 2
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