Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 389/18.A
18.05.2020
Leitsatz
Der in Deutschland gestellte Asylantrag von Antragstellern, denen zuvor bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde, darf nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, wenn die Antragsteller nicht arbeitsfähig sind und in Bulgarien weder familiäre Unterstützung noch eine Rente erhalten. Denn in diesem Fall drohte den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Sinne eines von ihrem Willen unabhängigen "Automatismus der Verelendung".
Schlagwörter: Bulgarien
Flüchtlingsschutz
Unzulässigkeit
Rechtsvorschriften: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Grundrechtecharta Art. 4
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