Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 C 18/18
26.11.2019
Dass Störfälle, wie etwa der Turmbruch einer Windenergieanlage, nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, steht der Annahme, dass ein planfestgestelltes Vorhaben den technischen Sicherheitsanforderungen entspricht, nicht entgegen.
Schlagwörter: Planrechtfertigung,
Windkraft,
Windpark,
Alternativenprüfung,
Windenergienutzung,
Ferngasleitung,
Abstand,
Raumordnung
Rechtsvorschriften: VwVfG § 75 Abs. 1a,
EnWG § 43 Abs. 3,
EnWG § 45 Abs. 2,
EnWG § 49,
UVPG § 2 Abs. 1,
UVPG § 3,
UVPG § 16 Abs. 1,
UVPG § 24,
UmwRG § 4 Abs. 1
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