Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 344/17
03.07.2018
Das Verschieben der Prüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung in eine später zu erfolgende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung bedeutet, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Vorprüfung rechtsfehlerhaft ergangen ist.
Schlagwörter: Präklusion,
Erdkabel,
Freileitung,
Schädlichkeitsgrenze,
Naturschutzgebiet,
Schutzgebiet
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
VwGO § 80a Abs. 1,
VwGO § 80a Abs. 3,
EnWG § 43,
UmwRG § 4,
UmwRG § 7 Abs. 4,
UVPG § 3c
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