Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
A 4 B 4388/99
28.08.2001
Leitsatz:
1. Zu den Vorausetzungen an den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg, wenn der Asylberwerber keine Reisedokumente vorlegt.

2. Macht der Asylbewerber einen Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG geltend, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich - sofern er sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft - in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

3. Ein irakischer Staatsangehöriger aus dem von der Zentralregierung beherrschten Gebiet muss bereits wegen der Asylantragstellung jedenfalls nach längerem Auslandsaufenthalt im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.

4. Die nordirakischen Kurdenprovinzen stellen eine bedingte innerstaatliche Fluchtalternative dar.

5. Die nordirakischen Kurdenprovinzen scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative für Personen aus, die das Interesse des irakischen Geheimdienstes geweckt haben. Personen, die vor ihrer Ausreise eine hervorgehobene politische oder militärische Funktion des irakischen Regime bekleidet haben, sind in den nordirakischen Provinzen nicht vor politischer Verfolgung durch irakische Sicherheitsdienste sicher.
Rechtsvorschriften: GG Art 16a Abs 1, Art 16a Abs 2 Satz 1;
VwGO § 86 Abs 1, § 108 Abs 1;
AsylVfG § 15 Abs 1, § 15 Abs 2 Nr 4, § 15 Abs 2 Nr 5, § 15 Abs 3 Nr 3, § 15 Abs 3 Nr 4, § 18 Abs 1, § 25 Abs 1, § 26a Abs 1S 1, § 26a Abs 1 S 2;
AuslG § 51 Abs 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)