Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 233/20
20.08.2020
Leitsatz

Der in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG geregelte Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG greift nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Der Anwendungsbereich ist vielmehr auf den „Betreuungsbestand“, also auf diejenigen Personen beschränkt, die seit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind.
Schlagwörter: Gemeinschaftseinrichtung,
Kindertageseinrichtung,
Masernschutzimpfung,
Nachweispflicht
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1,
IfSG § 20 Abs. 8,
IfSG § 20 Abs. 9 Satz 1,
IfSG § 20 Abs. 10 Satz 1
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