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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 E 66/20
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15.09.2020 |
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Leitsatz:
Die Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind beim Streitwert jeweils gesondert zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Fälle, in denen Fahrerlaubnisklassen entzogen werden, die zuvor zwangsläufig oder zugleich mit anderen Fahrzeugklassen erworben wurden und denen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder ihrer Umstellung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukam (Änderung der Rechtsprechung). |
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Schlagwörter:
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Entziehung der Fahrerlaubnis,
Streitwert |
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Rechtsvorschriften:
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GKG § 68,
GKG § 52 Abs. 1 |
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Verweise / Links:
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