Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 500/99
08.06.2000
Leitsatz:
1. Hat das Verwaltungsgericht mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, jedoch gleichwohl die ursprünglichen Aktenzeichen der einzelnen Verfahren belassen, dann folgt daraus nicht zwingend, dass diese Verfahren ihre verfahrensrechtliche Selbständigkeit beibehalten und keine Verbindung nach § 93 VwGO sondern nur eine Verbindung zu einer einheitlichen Begründung in Form eines „Sammelurteils“ getroffen wurde.

2. Entscheidungen im Bauleitplanverfahren können jedenfalls dann nicht durch einen Bürgerentscheid nach § 24 SächsGemO getroffen werden, wenn es sich dabei zum einen um eine abschließende Entscheidung über den Bauleitplan handeln würde oder wenn dadurch Einzelfragen der Bauleitplanung vorgezogen entschieden würden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 93;
BauGB § 1 Abs 6;
SächsGemO § 24 Abs 2 Nr 8, § 25
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