Leitsatz:
1. Erweist sich die in einem bestandskräftig zugelassenen Abschlussbetriebsplan vorgesehene Maßnahme zum Schutz Dritter vor Gefahren für Leben und Gesundheit nach Einstellung des Betriebs (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) nachträglich als undurchführbar, kann die Bergaufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG eine nachträgliche Auflage erlassen. Die allgemeinen, nur als Landesrecht anzuwendenden Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) treten insoweit zurück.
2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht der bergrechtlichen Generalklausel des § 71 BBergG vor, soweit die Schutzziele des § 55 BBergG mit Hilfe des Betriebsplanverfahrens verwirklicht werden können.
3. Die Erfüllung einer nachträglichen Auflage, deren Kosten ein Bergbauunternehmer ohne eigenen Wettbewerbsnachteil und ohne besonderen Aufwand an einen leistungsfähigen, mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Dritten weitergeben kann, ist wirtschaftlich vertretbar i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG. |
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