Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 B 400/99
17.09.2001
Leitsatz:
1. Aus dem in § 45 Abs 1 SäHO angesprochenen Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Spezialität folgt nicht, dass ein auf die Gewährung einer Zuwendung gerichtetes Verpflichtungsbegehren nach Ablauf des Haushaltsjahres gleichsam wie ein zeitbezogenes Begehren infolge des Zeitablaufs erlischt.

2. Die Verpflichtungskraft der Sächsischen Haushaltsordnung erschöpft sich in den Beziehungen zwischen den Staatsorgangen Legislative und Exekutive.

3. Die Berücksichtigung des Vorbehalts des finanziell Möglichen ist eine sachgerechte Erwägung, ob und inwieweit im Einzelfall eine Förderung durch die Vergabe von Subventionen erfolgen kann.

4. § 8 Abs 2 SächsDSchG, wonach der Freistaat Sachsen zur Erhaltungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs 1 SächsDSchG durch Zuschüsse beiträgt, begründet keinen Anspruch auf Zuwendung
Rechtsvorschriften: GG Art 3 Abs 1, Art 109 Abs 3;
SächsVerf Art 11 Abs 3,
HGrG § 1;
SäHO § 1 Abs 1, § 3, § 4, § 45 Abs 1;
SächsDSchG § 1
SächsDSchG
§ 2 Abs 1
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