Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschlus 2 B 397/99
23.02.2001
Leitsatz:
Die Verpflichtung als Mitarbeiter des MfS ist als solche keine Tätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 BBesG. Einer solchen Verpflichtung lassen sich grundsätzlich auch keine bestimmten Zeiten im Sinne dieser Vorschrift zuordnen.