Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschlus
2 B 397/99
23.02.2001
Leitsatz:
Die Verpflichtung als Mitarbeiter des MfS ist als solche keine Tätigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 BBesG. Einer solchen Verpflichtung lassen sich grundsätzlich auch keine bestimmten Zeiten im Sinne dieser Vorschrift zuordnen.
Rechtsvorschriften: BBesG § 30 Abs 1;
2. BesÜV § 2 Abs 2
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