Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 B 366/99
05.07.2000
Leitsatz:
Ist eine Inanspruchnahme des Handlungsstörers nicht möglich, ist es der Abfallbehörde nicht verwehrt, den Zustandsstörer heranzuziehen. Dies gilt auch bei finanziellen Unvermögen des Handlungsstörers.
Rechtsvorschriften: AbfG § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 4 Abs 1;
ECAB § 10 Abs 1, § 12 Abs 1
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