Leitsatz:
1. Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung genügt die Möglichkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, d.h. die schlüssige Darlegung eines noch andauernden Eingriffs in dieses Recht. Ob das Persönlichkeitsrecht wirklich verletzt ist, ist eine Frage der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage.
2. Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SächsBG kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden.
3. Das Erfordernis, wonach bei einer Versetzung ohne Zustimmung des Beamten das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden sein muss, bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinn und kommt damit nur bei einer statusberührenden Versetzung zum Tragen. |
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