Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 390/20
29.01.2021
Leitsatz:
Jedenfalls eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis), die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, reicht aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen; eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels muss nicht nachgewiesen sein.
Rechtsvorschriften: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1,
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1,
Anlage 4 FeV Nummer 9.1
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