Leitsatz:
Jedenfalls eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis), die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, reicht aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen; eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels muss nicht nachgewiesen sein. |
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