Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 A 1266/19.A
12.03.2021
Leitsatz
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG zwingend beim Verwaltungsgericht zu stellen; dies gilt auch bei einer Nachholung dieser Rechtshandlung (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag.
Schlagwörter: Antrag auf Zulassung der Berufung
Einlegungsort
Wiedereinsetzungsantrag
Nachholung der Rechtshandlung
Nachholungsfrist
Anwaltsverschulden
Rechtsvorschriften: AsylG § 78 Abs. 4 Satz 1,
AsylG § 78 Abs. 4 Satz 2,
VwGO § 60
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