Leitsatz:
1. Der Errichtung einer Windkraftanlage stehen öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB dann nicht entgegen, wenn der Flächennutzungsplan für den Standort die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" enthält.
2. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung in § 35 Abs. 1 BauGB sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.
3. Im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB sind nur bereits in Kraft getretene Regionalpläne zu berücksichtigen. |
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