Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 2/21
07.06.2021
Leitsatz:
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als Sachverständige in einem Verfahren zum Erlass einer auf § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG gestützten tierschutzrechtlichen Anordnung herangezogenen Amtstierärzte gegenüber den Betroffenen voreingenommen sind oder sie willkürlich gehandelt haben, können deren Feststellungen nur auf qualifizierter Grundlage, nicht aber durch bloße eigene abweichende Einschätzung des Betroffenen entkräftet werden.
Schlagwörter: Haltungs- und Betreuungsverbot,
Hunde,
Equiden,
Amtstierarzt als Sachverständiger
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
TierSchG § 16a Abs. 1 Nr. 3,
TierSchG § 15 Abs. 2
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