Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
A 5 B 168/08
04.06.2008
Leitsatz: Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme gestützt.
Rechtsvorschriften: AsylVfG § 80
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