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Leitsatz:Überträgt eine Gemeinde durch Satzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz den Eigentümern oder Besitzern einzelner erschlossener Straßen oder kleinerer Gebiete, führt dies regelmäßig nicht dazu, dass andere Eigentümer, denen die Verpflichtung zur Reinigung der Straßen nicht auferlegt ist, Gebührenbescheide angreifen können |
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