Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 403/07
08.04.2008
Leitsatz:
1. Der bundesrechtlich durch § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV vorgegebene Anspruch auf Befreiung von Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung ist von dem sog. allgemeinen Befreiungsanspruch strikt zu trennen.

2. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Teilbefreiung sind nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags, sondern auch diejenigen Auswirkungen anderer anhängiger Befreiungsanträge zu berücksichtigen.

3. Zur Nutzung von Brunnenwasser zum Wäschewaschen.
Rechtsvorschriften: AVBWasser V § 3 Abs 1, § 35 Abs 1;
SächsGemO § 14
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