Leitsatz:
1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage).
2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den Gemeinschaftssteuern, zu denen die Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 GG gehört, sind Bund und Länder jeweils in Höhe des ihnen zustehenden Ertragsanteils Gläubiger dieser Steuern (wie BFH, Urt. v. 7.3.2006 - VII R 12/05 -, Rn. 23 bei juris).
3. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen grundsätzlich i. S. v. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB fällig. Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris).
4. Im Rahmen von § 95 InsO ist es ausreichend, dass der Anspruch der Masse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet war, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Letzteres ist bei Erstattungsansprüchen aus § 21 VwKostG regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der Fall (wie BFH, Urt. v. 17.4.2007 - VII R 27/06 -, Rn. 12 bei juris).
5. Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB können für einen Erstattungsanspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht erst vom Zeitpunkt der Aufhebung des zugrundeliegenden Leistungsbescheides an gefordert werden. |
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