Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 5 B 288/04
25.04.2007
Leitsatz:
Bei Verkehrsanlagen, die keine Anliegerstraßen sind, ist eine Differenzierung des Anteiles des öffentlichen bzw. des privaten Interesses hinsichtlich der Teileinrichtungen dieser Verkehrsanlage nicht vorzunehmen.