Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 288/04
25.04.2007
Leitsatz:
Bei Verkehrsanlagen, die keine Anliegerstraßen sind, ist eine Differenzierung des Anteiles des öffentlichen bzw. des privaten Interesses hinsichtlich der Teileinrichtungen dieser Verkehrsanlage nicht vorzunehmen.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 28 Abs 1 S 1, § 28 Abs 2
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