Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 B 196/08
14.07.2008
Leitsatz:
1. Ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet (kassatorisches Bürgerbegehren), muss nach sächsischem Landesrecht (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO) innerhalb von zwei Monaten nach der in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats bekannt gegebenen Beschlussfassung eingereicht werden.

2. Für den Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO ist eine öffentliche Bekanntmachung nach der Kommunalbekanntmachungsverordnung nicht erforderlich.
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 25 Abs 2 S 3, § 37 Abs 1, § 39 Abs 1 S 2
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