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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 486/19.A
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06.10.2021 |
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Leitsatz
1. In Libyen liegt landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
2. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der in Libyen jedenfalls für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch seine Familie zählen kann, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Hierbei muss sich der Ausländer je nach den Umständen des Einzelfalles auch darauf verweisen lassen, vor seiner Ausreise Kontakt zu seinen in Libyen lebenden Verwandten aufzunehmen. |
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Schlagwörter:
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Libyen,
Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,
Abschiebungsverbot |
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Rechtsvorschriften:
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AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
EMRK § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 |
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Verweise / Links:
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