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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 237/21
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27.10.2021 |
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Leitsatz
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Post-weg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegen-beweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiese¬ne Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint). |
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Schlagwörter:
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elektronisches Empfangsbekenntnis,
Gegenbeweis,
Wiedereinsetzung,
besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 60,
ZPO § 130a,
ZPO § 174,
ZPO § 371a,
ZPO § 416 |
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Verweise / Links:
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