Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 314/21
03.12.2021
Weist der Betroffene nach Erlass des Widerspruchsbescheids nach, dass er die Fahreignung aktuell wiedererlangt hat, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis mehr bestehen.
Schlagwörter: Entziehung der Fahrerlaubnis,
maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt,
psychische (geistige) Störungen,
manische Phase,
Verwertbarkeit eines fachärztlichen Gutachtens,
Wiedererlangung der Fahreignung nach Erlass des Widerspruchsbescheids (hier abgelehnt)
Rechtsvorschriften: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1,
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1,
FeV Anl. 4 zu § § 11, 13 und 14 Nr. 7.5.1, 7.5.2 und 7.6.1,
FeV § 11 Abs. 5,
FeV § 11 Abs. 6 Satz 1,
FeV Anl. 4a zu § 11 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a
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