Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 186/07
20.08.2008
Leitsatz:
Wird eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehören die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Einsatzvornahme.
Rechtsvorschriften: SächsBO § 80 Abs 1 S 1;
SächsVwVG § 19, § 20, § 24
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