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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 1 B 186/07
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20.08.2008 |
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Leitsatz:
Wird eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehören die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Einsatzvornahme. |
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