Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 514/07
17.06.2008
Leitsatz:
1. Im sächsischen Ausbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Vorteilsbegriff.

2. Der wirtschaftliche Vorteil beruht auf der gebotenen Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage. Das Ausmaß des Vorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von einem durch die ausgebaute Verkehrsanlage erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden - wahrscheinlichen - Inanspruchnahme der Anlage.

3. Im Ausbaubeitragsrecht bleiben ebenso wie ein Erschließungsbeitragsrecht Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes unberücksichtigt.
Rechtsvorschriften: BauGB § 123 Abs 2, § 127 Abs 2;
SächsKAG § 26 Abs 1 S 1, § 28 Abs 1
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