Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
6 A 1117/19
08.12.2021
Auszubildende, die in ein Masterstudium einer Universität mit dem Diplomabschluss einer Berufsakademie (BA) unter Anrechnung der im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen einsteigen, erhalten Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wenn in der Umbruchzeit bis zur Akkreditierung des Studienangebots an der BA nur der Diplomabschluss verliehen wird.
Schlagwörter: Ausbildungsförderung,
Diplom Berufsakademie,
Bachelor,
Master,
Akkreditierung
Rechtsvorschriften: GG Art. 3 Abs. 1,
BAföG § 7 Abs. 1a,
BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2,
SächsBAG § 14 Abs. 3,
SächsBAG § 14 Abs. 4,
SächsBAG § 14 Abs. 5,
SächsBAG 2012 § 10a Abs. 3,
SächsBAG 2012 § 10a Abs. 4,
SächsBAG 2012 § 10a Abs. 6
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