Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 887/19
09.12.2021
Leitsatz
Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.
Schlagwörter: Abfall,
Entledigungswille,
Verwendungszweck,
Verkehrsanschauung,
Ausschlachten,
Wirtschaftsgut,
Gesamtsache,
Bestandteile
Rechtsvorschriften: KrWG § 3 Abs. 1,
KrWG § 3 Abs. 3,
KrWG § 3 Abs. 9,
KrWG § 5 Abs. 1,
KrWG § 7 Abs. 2,
KrWG § 15 Abs. 1,
KrWG § 47 Abs. 3,
KrWG § 62
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