Leitsatz:
Die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls i. S. v. § 6 Abs. 3 RGebStV liegen nicht vor, wenn der Rundfunkteilnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Sozialleistungen erhielte, falls er diesen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen würde, und er bei Beiwilligung einen Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV hätte (wie BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, juris). |
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