Leitsatz:
Die Kürzung von Beihilfen sächsischer Beamter um einen jährlichen Selbstbehalt von 80,- Euro ist unzulässig. § 12 SächsBVO, der den Abzug vorsieht, ist nichtig, da § 102 SächsBG a. F. keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Der Gesetzgeber muss selbst die Entscheidung treffen, ob und in welchem Ausmaß Eingriffe in das bestehende Beihilfesystem möglich sein sollen. |
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