Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 492/21.A
27.04.2022
Leitsatz:
Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK erfahren.
Schlagwörter: Rückkehrer,
Griechenland,
Obdachlosigkeit,
Informelle Wohnmöglichkeiten,
Schattenwirtschaft,
Schwarzarbeit
Rechtsvorschriften: GRCh Art. 4,
EMRK Art. 3,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
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